Unfallversicherung: Leistungskürzung bei Mitwirkung von Krankheiten

Die Unfallversicherung soll finanzielle Sicherheit nach einem Unfall bieten. Doch Vorsicht: Bestehende Krankheiten oder Gebrechen können die Leistung kürzen – auch bei mittelbarer Mitwirkung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az. IV ZR 185/24).

Was bedeutet das?
✔ Laut Musterbedingungen wird die Leistung gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitwirken – oft ab einem Anteil von mindestens 25 %.
✔ Die Mitwirkung muss nicht unmittelbar sein. Auch eine mittelbare Mitwirkung, etwa durch Medikamente, reicht aus.
✔ Beispiel: Blutverdünner wegen einer Vorerkrankung verschlimmern die Folgen einer Kopfverletzung – der Versicherer darf die Leistung anteilig kürzen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Unfallversicherung genau. Viele Versicherte erwarten vollen Schutz, doch die Bedingungen sehen Kürzungen vor, wenn Vorschäden das Ergebnis beeinflussen. Wir beraten Sie gern, wie Sie Ihren Versicherungsschutz verstehen und ergänzen können.

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